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BWG-Geschichte

Diagnosen

  • F00 - F07 Organische psychische Störungen
  • F20 - F25 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
  • F30 - F33 Affektive Störungen (Ausnahme: F31.7 - F31.9 F32.0, F 32.1 und F32.9, F33.0, F33.4, F33.8 und F33.9)
  • Neurotische,-und Belastungs-Störungen F41.0, F41.1, F42.1, F42.2, F43.1, F53.1
  • Emotional Instabile Persönlichkeitsstörung F60.3

    Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen bei Diagnosen nach F00 bis F99 möglich


Verordnungszeiträume

  • Erstverordnung in der Regel 14 Tage (nach ärztlicher Einschätzung auch länger)
  • Ausnahme: Verordnungen aus der Klinik werden von einigen Krankenkassen nur für 10 Tage genehmigt, danach ist eine Verordnung durch eine niedergelassene Nervenärzt*in oder im Ausnahmefall durch die Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) notwendig.
  • Restzeitraum bis zu maximal 4 Monate
  • In Ausnahmefällen kann es eine Verlängerung des 4-Monatszeitraums geben. Sollte das notwendig erscheinen, bedarf es einer gesonderten Abklärung mit der Krankenkasse. Sie können sich in diesem Fall gerne an uns wenden, damit wir Sie unterstützen.

Verordnung durch

  • Niedergelassene Nervenärzt*innen
  • Nervenärzt*innen der psychiatrischen Klinik (hier kann es zu Einschränkungen im Verordnungszeitraum kommen) und der Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA)
  • Psychotherapeut*innen und Hausärzt*innen, bei gesicherter Diagnose


Sonstiges

Eine Parallelverordnung mit der Leistung Soziotherapie ist möglich.